Satzung

Die Satzung des Vereins wurde bei der Vereinsgründung einstimmig beschlossen. Sie wurde durch das Amtsgericht sowie das zuständige Finanzamt anerkannt, so dass der Verein in das Vereinsregister eingetragen wurde und ihm die Gemeinnützigkeit anerkannt wurde.

Satzung Seeadlerschutz-Schlei

§ 1 Name des Vereins
1.1
Der Verein führt den Namen “Seeadlerschutz-Schlei“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Namen „Seeadlerschutz Schlei e.V.“ führen.
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Sönderby.
1.3 Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben
2.1
Der Verein bezweckt den Schutz des Seeadlers und weiterer bedrohter Tierarten.
2.2 Er veranstaltet Führungen in die Natur, Vorträge und gibt Veröffentlichungen heraus.
2.3 Er informiert Bürger der Schleiregion und Urlauber.
2.4 Er nimmt sämtliche Aufgaben war, die dazu dienen, die zu 2.1 bis 2.3 genannten Zwecke zu verwirklichen.

§ 3 Gemeinnützigkeit
3.1
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3.2 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.3 Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

$ 4 Mitgliedschaft
Es bestehen folgende Formen der Mitgliedschaft:

4.1 ordentliche Mitglieder: Die Mitgliedschaft wird mündlich oder schriftlich beim Vorstand beantragt. Die Aufnahme gilt als vollzogen, wenn der Vorstand zugestimmt hat und der Jahresbeitrag bezahlt ist.
4.2 Mitglieder der Jugendgruppe: Mitglieder der Jugendgruppe können alle Jugendlichen unter 25 Jahren werden. Sie sind in der Mitgliederversammlung nur stimmberechtigt, sofern sie mindestens 16 Jahre alt sind.
4.3 korporative Mitglieder: Als korporative Mitglieder können Vereine aufgenommen werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen.
4.4 fördernde Mitglieder: Fördermitglieder werden regelmäßig über Aktivitäten des Vereins informiert. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.

$ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:

5.1 mit dem Tod des Mitglieds,
5.2 durch Austritt; der Austritt kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres vollzogen werden und muss mindestens einen Monat zuvor vom Mitglied dem Vorstand schriftlich bekannt gegeben werden. Mitglieder, welche den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandeln oder sein Ansehen schädigen, können durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden.
5.3 Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Beschlusses Berufung beim Vorstand einzulegen, über welche der Vorstand endgültig entscheidet. Dem auszuschließenden Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich entweder vor dem Vorstandsbeschluss oder während des Berufungsverfahrens mündlich oder schriftlich zu äußern.
5.4 Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbetrag in Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

§ 6 Beiträge
6.1
Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
6.2 Der Bezug der Berichte des Vereins ist im Mitgliedsbeitrag enthalten.

§ 7 Vereinsorgane
7.1
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
7.3 Der Verein kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 8 Vorstand
8.1
Die Vereinsführung liegt bei der Vorstandschaft. Diese besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Jugendwart und dem Schriftführer sowie bis zu 3 Beisitzern. Vorstand im Sinne des BGB ist der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt.
8.2 Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandschaft bleibt bis zur Mitgliederversammlung im Amt. Seine Abberufung ist nur aus wichtigen Gründen (§ 27, Abs. 2 BGB) möglich. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
8.3 Die Vorstandschaft ist beschlussfähig sobald mindestens drei ihrer Mitglieder anwesend sind.
8.4 Alle Tätigkeiten der Vorstandschaft werden ehrenamtlich ausgeführt.
8.5 Es kann von den Mitgliedern ein Ehrenvorsitzender gewählt werden. Ein Ehrenvorsitzender darf auf Vorstandssitzungen anwesend sein, beratend tätig werden, genießt im Vorstand jedoch kein Stimmrecht bei Abstimmungen.

§ 9 Mitgliederversammlung
9.1
Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen (Zugang) schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Einladungen per email sind zulässig.  
9.2 Anträge zu Satzungsänderungen können vom Vorstand oder von mindestens 10 Mitgliedern gestellt werden und sind mit der Einladung bekannt zu machen.
9.3 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen auf Beschluss der Vorstandschaft, auf schriftlichen unter Angabe der Gründe gestellten Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder. Die Einberufung muss mit der Frist, wie unter 9.1. erfolgen.
9.4 Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 5% der Mitglieder anwesend sind.
9.5 Die Mitgliederversammlung nimmt die Jahresberichte der Vorstandschaft und des Schatzmeisters entgegen.
9.6 Die Mitgliederversammlung nimmt den geprüften Kassenbericht der Kassenprüfer entgegen.
9.7 In der Mitgliederversammlung erfolgt die Entlastung der Vorstandschaft sowie des Kassenberichtes.
9.8 Anträge der Mitglieder sind unter Verschiedenes in die Tagesordnung aufzunehmen.
9.9 Die Beschlüsse werden mit Stimmmehrheit gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

§ 10 Neuwahlen
10.1
Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder.
10.2 Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens 5% der Vollmitglieder anwesend sind.
10.3 Wählbar sind anwesende und nichtanwesende Vollmitglieder, soweit die Bereitschaft zur Wahlannahme schriftlich vorliegt.
10.4 Die Neuwahl ist von 2 Wahlbeauftragten, die von den bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitgliedern am Wahltag zu benennen sind, durchzuführen.
10.5 Die Wahlvorschläge erfolgen mündlich. Die Wahl der Vorstandschaft wird durch Handzeichen entschieden. Es genügt eine einfache Stimmenmehrheit. Wird mehrheitlich für eine Position eine geheime Wahl verlangt, so ist diesem Votum zu genügen.
10.6 Die zwei Kassenprüfer werden für die nächsten 3 Jahre durch die Mitglieder gewählt.
10.7 Die benannten Prüfer führen jährlich (für den Zeitraum 1.1.‐31.12.) eine Kassenprüfung durch.
10.8 Die Prüfer sind berechtigt, während des laufenden Jahres in Abstimmung mit dem Schatzmeister die Bücher einzusehen.
10.9 Die Mitgliederversammlung setzt die Höhe der Beiträge fest.
10.10 Die Mitgliederversammlung entscheidet über Satzungsänderungen.
10.11 Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 (zwei Drittel) Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Vollmitglieder notwendig. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll erstellt, das von den Versammlungsleitern (Wahlbeauftragten) zu unterzeichnen ist.
10.12 Abweichend von 10.10. kann der Vorstand redaktionelle Änderungen der Satzung beschließen, wenn dies vom Registergericht oder dem Finanzamt im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit verlangt wird. Solche Änderungen sind den Mitgliedern spätestens bei der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 11 Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
11.1
Hierüber beschließt eine außerordentliche Mitgliederversammlung.
11.2 Die Mitglieder müssen in diesem Fall 4 Wochen vorher schriftlich eingeladen werden. Zur Beschlussfähigkeit müssen mindestens 10% der Vollmitglieder vertreten sein. Abwesende Mitglieder können ihre Stimme schriftlich abgeben. Zur Beschlussfassung ist eine 2/3 (zwei Drittel) Mehrheit erforderlich.
11.3 Das bei der Auflösung des Vereins und nach Abdeckung der bestehenden Verpflichtungen noch vorhandene Vermögen des Vereins fällt an den NABU Kappeln-Nordschwansen e.V. mit der gebundenen Zweckbestimmung, es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Naturwissenschaft, der Umweltbildung und des Umweltschutzes zu verwenden. Die außerordentliche Mitgliederversammlung beauftragt drei anwesende Mitglieder mit der Abwicklung.

Die Satzung wurde nach den Beschlüssen der Gründungsversammlung vom 28. April 2016 gefasst.